Tätowiererin klagt sich erfolgreich in Künstlersozialkasse

Vor dem Bundessozialgericht ist es geglückt: Eine Tätowiererin klagt sich erfolgreich in die Künstlersozialkasse. Nun besteht für sie Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ab dem 28. Mai 2020.

Tätowiererin schon vor Tattoostudio als Künstlerin tätig

Schon bevor sie ihr Geld als Tätowiererin verdiente, war die Diplom-Designerin

Die im Jahre 1987 geborene Klägerin ist diplomierte Designerin und erzielt bereits seit 2017 den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen als Tätowiererin.

Desweiterein ist sie selbständig tätig als Illustratorin und Zeichnerin.

Erfolgreich hat sie an Ausstellungen teilgenommen und dabei auch Preise gewonnen.

Die Künstlersozialkasse lehnte die Versicherung zunächst ab – Tätowiererin ist nicht automatisch eine Künstlerin

Ihren Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab.

Demnach seien Tätowierer  nach dem Bundessozialgericht nur dann bildende Künstler (im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG), wenn sie mit ihren Arbeiten Aufmerksamkeit und Anerkennung über den eigenen Kundenkreis und über die Szene der Tätowierer hinaus erzielten (Link).

Sozialgericht hatte die angefochtenen Bescheide aufgehoben

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Tattookünstlerin und Illustratorin ab 28. Mai 2020 der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt.

Im Hinblick auf Tätowierungen, wie sie von ihr gestochen würden, habe sich die allgemeine Verkehrsanschauung seit dem Urteil des Bundessozialgerichts aus 2007 geändert. Es habe sich eine neue kreative Tätowierszene etabliert. Bei diesen Kreativen habe sich der Schwerpunkt von einer handwerklichen zu einer künstlerischen Betätigung entwickelt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Klägerin eine klassische Tätigkeit als Illustratorin auf der Haut ihrer Kunden fortführe. Sei eine Tätowiererin, wie die Klägerin, diplomiert und in ihren Kreisen bereits eine anerkannte Künstlerin, bleibe sie dies auch dann, wenn sie lediglich einen Wirkbereich ihrer Kunst mittels handwerklicher Tätigkeit auf und in der Haut verewige.

Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin sei seit ihrem Studium in ihrem Gesamtwirken künstlerisch tätig und mit dieser einheitlich zu bewertenden Kunst – lediglich in ihren dargestellten Medien variierend – als Künstlerin anerkannt. Sie erstelle selbst individuelle Motive und setze diese als Tattoo um. Daher habe sie kein angestammtes handwerkliches Berufsfeld des Tätowierers verlassen, sondern ein solches zu keinem Zeitpunkt begründet.

Das gesamte Urteil findet ihr hier.

Aufnahme in die Künstlersozialkasse ist noch nicht vielen Tätowierern geglückt

Die Aufnahme in die Künstlersozialkasse gestaltet sich für Tätowierer schwierig. Tätowieren an und für sich wird meist nicht als Kunst gesehen. Eine Ausnahme gelang Heiko Gantenberg. Er klagte sich bereits 2007 erfolgreich in die Künstlersozialkasse. Auch er war beim gestrigen Verfahren anwesend. Heiko kämpft ja bereits seit einigen Jahren mit seinem eingetragenen Verein “Tätowierkunst e.V.” für die Anerkennung des Tätowierens als Kunstform.

Auch beim Tempel München ist aktuell ein Verfahren anhängig

Aktuell versucht es Julia Tempel mit einer Aufnahme in die Künstlersozialkasse. Diese lehnte es Anfang diesen Jahres ab, auf die Antwort auf den Form- und Fristgerecht eingereichten Widerspruch wartet Julia aktuell noch.

Wir halten euch auf dem laufenden.